Inhalt

Was wird gefördert?

Innovationen im Fischereisektor

  • die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung,
  • die Entwicklung oder Einführung neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken,
  • die Entwicklung oder Einführung neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation (ausgenommen Vermarktungsmaßnahmen).

Innovationen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze

  • Vorhaben zur Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen, die die Folgen des Fischfangs für die Umwelt verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fanggeräte, oder deren Ziel eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze sowie eine bessere Koexistenz mit geschützten Räubern ist.

Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme

  • Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt,
  • Maßnahmen zur besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung biologischer Meeresschätze,
  • Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen, wie zum Beispiel die Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer, um Fischbestände nachhaltig zu schützen.
  • Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und der Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora

Wer wird gefördert?

  • Für Innovationen im Fischereisektor (Nr. 3.1.1 der FischFöRL M-V), und Innovationen im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze (Nr. 3.1.7 der FischFöRL M-V) können natürliche oder juristische Personen Zuwendungsempfänger sein. Die Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen durchgeführt. 
  • Zuwendungsempfänger für Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und von Meeresökosystemen (Nr. 3.1.8 der FischFöRL M-V) können wissenschaftliche oder technische Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischer, Fischerinnen oder anerkannte Erzeugerorganisationen der Fischerei sein.

Wie wird gefördert?

Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. 
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.

Fördersätze

Bei Investitionsvorhaben von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kann ein Zuschuss von bis zu 49 Prozent gewährt werden. Bei Bestandserhaltungsmaßnahmen kann ein Zuschuss von bis zu 60 Prozent gewährt werden, wenn die Vorhaben von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten durchgeführt werden (kollektiver Antragsteller). Bei anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen kann der Zuschuss bis zu 100 Prozent betragen.
    
Planungskosten können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.